SATZUNG DER FREUNDE DER STAATLICHEN KUNSTHALLE KARLSRUHE e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freunde der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe e. V.“ und hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsregisternummer lautet VR 100461.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung
(a) von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Förderung der Volksbildung sowie
(b) der Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Aufgaben des Museums.

Der Zweckverwirklichung zu
(a) dienen besonders Veranstaltungen für die Mitglieder und deren Angehörige und Freunde wie Vorträge, Führungen, Seminare, Konzerte, Exkursionen; und zu
(b) die finanzielle Unterstützung der wissenschaftlichen Museumsarbeit und der Bibliotheksankäufe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist – zur Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinn von § 58 Abs. 1 AO tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder können sein
a) Ehrenmitglieder, welche vom Vorstand ernannt werden können
b) Ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen).

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten erfolgen kann,
c) durch Ausschluss, der nur bei Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen sowie vereinsschädigendem Verhalten und nach Anhörung der Betroffenen sowie der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zulässig ist.

§5 Mitgliedsbeitrag

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Gehören mehrere Familienmitglieder dem Verein an, so werden für einen der Ehepartner die Hälfte des Beitrags und für Kinder unter 18 Jahren keine Beiträge erhoben.

Alle Mitglieder von 18 bis 29 Jahren zahlen als Junge Freunde einen ermäßigten Jahresbeitrag.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keinen Beitrag.

In Härtefällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Beitrags beschließen.

Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den Sammlungen und zu den Sonderausstellungen der Staatlichen Kunsthalle. Bei besonderen Veranstaltungen (Fahrten, Besichtigungen) kann der Vorstand zur Deckung der entstehenden Unkosten eine Teilnahmegebühr festsetzen.

§6 Verwaltung

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder in Textform (per E-Mail) einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 25 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann in begründeten Einzelfällen der Vorstand ermöglichen,

  • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (Online-Mitgliederversammlung) oder
  • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Die vorbeschriebenen Möglichkeiten der Online-Mitgliederversammlung und der vorherigen schriftlichen Stimmabgabe können kombiniert werden.

Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitgliederwährend der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können.

Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind.

Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstim¬mungen und Wahlen gewährleisten.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe des Vereins entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

Mit den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ist die Tagesordnung bekannt-zugeben.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind regelmäßige Verhandlungsgegenstände:
a) Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins,
b) Bericht über die Vermögenslage des Vereins,
c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben sein.

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25 Mitglieder erschienen, so ist binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung zu laden, die immer beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungs-änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Wissenschaftlichen Geschäftsführer/in,
d) dem/der Stellvertretenden Wissenschaftlichen Geschäftsführer/in,
e) dem/der Protokollführer/in
f) dem/der Schatzmeister/in,
g) mindestens 4 Beisitzer/innen

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch Ersatz ihrer im Interesse des Vereins notwendigen Auslagen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der/die Wissenschaftliche Geschäftsführer/in soll aus dem wissenschaftlichen Personal der Staatlichen Kunsthalle gestellt werden. Er/Sie überwacht zugleich die laufenden Geschäfte des Vereins.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann eine/n Kaufmännische/n Geschäftsführer/in mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen und dessen/deren Aufgaben in einer Geschäftsordnung festlegen. Er kann auch weitere Mitarbeiter einstellen. Der/Die Kaufmännische Geschäfts¬führer/in berichtet an den/die Vorsitzende/n und den/die Wissenschaftliche/n Geschäftsführer/in.

§9 Einkünfte und Vermögen

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen,
b) Stiftungen und Spenden.

§10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die aber zugleich die Hälfte aller Mitglieder sein muss, über die Auflösung des Vereins.

Bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Staatliche Kunsthalle Karlsruhe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für anerkannte gemeinnützige Zwecke des Museums zu verwenden hat.

Vorstehende am 30.11.1962 errichtete Satzung wurde am 27. Oktober 1997, am 26. Februar 2014, am 9. März 2015, am 26. Februar 2018 , am 07. Februar 2019 und am 06. Februar 2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.